Reptilien Verein Graz Umgebung
  Reptilien Meldepflicht
 

Meldepflicht für Reptilien!

Die Haltung von Reptilien in privaten Haushalten erfreut sich zunehmender Beliebtheit. "Leider wird oft außer Acht gelassen, dass es sich bei Reptilien um Wildtiere handelt, die besondere Ansprüche an die Haltung stellen", erklärt die NÖ Tierschutzombudsfrau Lucia Giefing. "Die Haltung ist binnen 14 Tagen nach dem Erwerb bei der zuständigen Bezirkshauptmannschaft (bzw. Magistratsabteilung in Wien) anzeigepflichtig, und es ist gesetzlich vorgeschrieben, vor dem Kauf genaueste Informationen über die Lebensweise, Lebensräume, Anpassung oder Verhalten des gewünschten Tieres einzuholen", betont Giefing.

Die gesetzlich festgelegten Mindestanforderungen an die Haltung der unterschiedlichen Reptilien sind im Anhang 3 der 2. Tierhaltungsverordnung nachzulesen.

Anhänge der Tierhaltungsverordnung im PDF-Format downloaden:
2. Tierhalteverordnung Anhang 1 - Säugetiere
2. Tierhalteverordnung Anhang 2 - Vögel
2. Tierhalteverordnung Anhang 3 - Reptilien
2. Tierhalteverordnung Anhang 4 - Amphibien
2. Tierhalteverordnung Anhang 5 - Fische

1. Tierschutzgesetz, BGBl. I 2004/118
§ 25. (1) Wildtiere, die - etwa im Hinblick auf Klima, Ernährung, Bewegungsbedürfnis oder Sozialverhalten - besondere Ansprüche an die Haltung stellen, dürfen bei Erfüllung der vorgeschriebenen Voraussetzungen nur auf Grund einer binnen zwei Wochen vorzunehmenden Anzeige der Wildtierhaltung bei der Behörde gehalten werden. In Gehegen, in denen Schalenwild ausschließlich zur Fleischgewinnung gehalten wird, darf dieses bei Erfüllung der vorgeschriebenen Voraussetzungen ebenfalls nur auf Grund einer Anzeige der Wildtierhaltung bei der Behörde gehalten werden. Die Anzeige hat den Namen und die Anschrift des Halters, die Art und Höchstzahl der gehaltenen Tiere, den Ort der Haltung und weitere Angaben zu enthalten, die zur Beurteilung durch die Beh&puml;rde erforderlich sind; das Nähere ist durch Verordnung des Bundesministers für Gesundheit und Frauen, in Bezug auf Gehege, in denen Schalenwild ausschließlich zur Fleischgewinnung gehalten wird, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, zu regeln.

2. Tierhaltungsverordnung, BGBl. II 2004/486
§ 8 (1) Folgende Wildtierarten stellen besondere Ansprüche an Haltung und Pflege und dürfen gemäß § 25 TschG nur nach vorheriger Anzeige - unbeschadet anderer Pflichten nach dem Bundesgesetz über die Überwachung des Handels mit Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten (Artenhandelsgesetz - Arthg) - BGBl. I Nr. 33/1998 sowie der Verordnung über die Kennzeichnung von Arten (Arten-Kennzeichnungsverordnung) - BGBl. II Nr. 321/1998 - an die Behörde gehalten werden:

  1. alle Wildtierarten der Säugetiere (Mammalia), ausgenommen Schalenwild, Bison (Bison bison) und Streifenhörnchen (Tamias Subspezies).
  2. alle Wildtierarten der Vögel (Aves), ausgenommen Arten der Unzertrennlichen (Agopornis spp.), der Plattschweifsittiche (Platycercidae), Wellensittiche (Melopsittacus undulatus), Nymphensittiche (Nymphicus hollandicus), Prachtfinken (Estrilidae) und der Chinesische Sonnenvogel (Leiothrix lutea), die Chinesische Zwergwachtel (Coturnis chinesis) sowie das Diamanttäubchen (Geopelia cuneata),
  3. alle Arten der Reptilien (Reptilia)
  4. alle Arten der Lurche (Amphibia)
  5. Fische, die in Freiheit mehr als 1 m lang werden.
(2) Alle gehaltenen Vögel der Ordnung Eulen (Strigiformes) und Greifvögel (Falconiformes) sind mittels Beinring oder Transponder identifizierbar zu kennzeichnen. Ebenfalls so zu kennzeichnen sind jene nicht domestizierten Vögel der Ordnung Papageien (Psittaciformes), welche im Anghang A der Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates genannt sind. Anlässlich der Anzeige gemäß Abs. 1 ist der Behörde die Kennzeichnung zur Identifizierung mitzuteilen.
Die gesetzlich festgelegten Mindestanforderungen an die Haltung der verschiedenen Wildtiere sind in den Anhängen der 2. Tierhaltungsverordnung nachzulesen.

In Österreich besteht seit der Novellierung des Tierschutzgesetzes eine generelle Meldepflicht für Reptilien. In der Regel gilt diese Meldepflicht durch eine formlose E-Mail an den Amtstierarzt als erfüllt.

 
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